Wer vermietet, haftet — auch für die Elektrik
Die Verkehrssicherungspflicht trifft den Eigentümer einer Immobilie dauerhaft und unabhängig davon, ob er selbst nutzt oder vermietet. Das umfasst auch die elektrische Anlage des Gebäudes — und damit eine wiederkehrende Pflicht zur fachlichen Prüfung. Wir bringen die Anforderungen für Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Verwalter in eine kompakte Übersicht.
Die Rechtslage
Für vermietete Immobilien greifen mehrere Pflichtenkreise gleichzeitig:
- § 836 BGB — Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers für sein Bauwerk
- § 535 BGB — Pflicht des Vermieters, die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten
- DIN VDE 0100-600 — Prüfung elektrischer Anlagen vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen
- DIN VDE 0105-100 — wiederkehrende Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen
- Sachversicherungs-Klauseln — viele Gebäudeversicherer fordern Nachweise wiederkehrender Elektroprüfungen
Bei Gewerbeimmobilien kommen zusätzlich die Anforderungen aus DGUV V3 und BetrSichV zum Tragen, weil dort gewerbliche Mieter tätig sind, deren Arbeitgeber wiederum eigene Pflichten haben.
Wo der Vermieter zuständig ist — und wo der Mieter
Die Aufteilung der Prüfpflichten folgt der Eigentumsgrenze:
| Anlage / Gerät | Zuständig |
|---|---|
| Hausanschlusskasten und Hauptverteilung | Vermieter / Eigentümer |
| Steigleitungen, Zählerplätze | Vermieter / Eigentümer |
| Festinstallation in der Wohneinheit (Leitungen, Steckdosen, Schalter) | Vermieter / Eigentümer |
| Allgemeinflächen (Treppenhausbeleuchtung, Tiefgarage, Außenanlagen) | Vermieter / Eigentümer |
| Vom Mieter eingebrachte Geräte (Kühlschrank, Lampen, IT) | Mieter |
| Gewerbliche Geräte des Mieters | Gewerbemieter (DGUV V3 für seine Geräte) |
Die Festinstallation der Wohnung ist eindeutig Vermieter-Sache. Diskussionen entstehen oft an der Schnittstelle: Wer haftet, wenn der Mieter selbst Lampen oder Steckdosen austauscht? Im Regelfall der Mieter — aber nur, wenn die Modifikation fachgerecht und mit Zustimmung des Vermieters erfolgt ist.
Wann muss geprüft werden?
Eine starre Prüffrist für vermietete Wohnimmobilien existiert im BGB nicht. Aus der Verkehrssicherungspflicht und den anerkannten Regeln der Technik leiten sich folgende Anlässe und Intervalle ab:
Bei Erstinbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen
Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600 — Pflicht. Ohne diese Erstprüfung darf die Anlage nicht in Betrieb genommen werden.
Bei Mieterwechsel
Eine elektrotechnische Bestandsprüfung der Wohnung ist beim Mieterwechsel nicht zwingend vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen. Vorteile:
- Klarer Zustandsnachweis für beide Vertragsparteien
- Frühzeitige Erkennung von Modifikationen des Vormieters
- Reduktion des Haftungsrisikos für den Eigentümer
Wiederkehrende Prüfung des Gebäudes
Für die Allgemeinanlage und die Festinstallation empfehlen wir Vermietern eine wiederkehrende Prüfung in Anlehnung an DIN VDE 0105-100:
- 4 Jahre für die Festinstallation in Wohngebäuden
- 1 Jahr für Anlagen in Gewerbeimmobilien oder Sonderbereichen
- 6 Monate für ortsfeste FI-Schutzschalter
Bei älteren Anlagen (Erstinstallation vor 1990, ohne FI-Schutz, mit Aluminium-Leitungen) sind kürzere Intervalle angemessen.
Anlassbezogen
- Nach Sanierungs- und Umbauarbeiten
- Nach Wasserschäden, Brandschäden, Blitzeinschlag
- Bei Verdacht auf Manipulation oder Eigenarbeiten des Mieters
- Vor Ablauf der Versicherungsperiode, falls vom Versicherer gefordert
Versicherungsrechtliche Dimension
Gebäudeversicherer und Haftpflichtversicherer der Eigentümer setzen zunehmend auf Nachweise wiederkehrender Elektroprüfungen. Konkret:
- Gebäudeversicherer kürzen Leistungen bei Brandschäden, wenn die Brandursache in einer ungeprüften und nachweislich mangelhaften Elektroinstallation lag.
- Haftpflichtversicherer prüfen bei Personenschäden, ob der Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist.
- Rechtsschutz kann bei nachweislichen Pflichtverletzungen ausgeschlossen sein.
Die Investition in regelmäßige Prüfungen ist im Verhältnis zum Schadensrisiko gering — und sie reduziert nicht nur das wirtschaftliche, sondern auch das strafrechtliche Risiko bei Personenschäden.
Besonderheiten bei Wohnungseigentümergemeinschaften
In WEG-Objekten ist die Aufteilung zwischen Sondereigentum (Wohnung) und Gemeinschaftseigentum (Gebäude, Allgemeinanlagen) maßgeblich:
- Gemeinschaftseigentum: Hausanschluss, Steigleitungen, Allgemeinflächen → Verwalter beauftragt Prüfung über die WEG
- Sondereigentum: Festinstallation in der Wohnung → einzelner Eigentümer
Die WEG-Verwaltung ist gut beraten, die Prüfung des Gemeinschaftseigentums regelmäßig zu beauftragen und in die Hausordnung eine entsprechende Klausel aufzunehmen, die auch die Eigentümer zur Prüfung ihres Sondereigentums anhält.
Praxisempfehlung für Vermieter
Aus unserer gutachterlichen Praxis empfehlen wir:
- Bestandsaufnahme mit Dokumentation des aktuellen Zustands aller vermieteten Einheiten — Grundlage für die Verteidigung im Schadensfall
- Prüfregister mit Standort, Zustand, letzte Prüfung, nächste Prüfung
- Mieterunterweisung — kurze Information über bestimmungsgemäße Nutzung der elektrischen Anlage, dokumentiert mit der Wohnungsübergabe
- Klausel im Mietvertrag, die eigenmächtige Eingriffe in die Festinstallation untersagt und Modifikationen unter Genehmigungsvorbehalt stellt
- Sachverständige Begleitung bei Sanierungen, Umbauten und nach Schadensereignissen
Gewerbliche Vermietung — die strengere Welt
Wer Gewerbeimmobilien vermietet, sollte beachten: der gewerbliche Mieter unterliegt für seine Arbeitsmittel den Pflichten aus BetrSichV und DGUV V3. Der Vermieter ist davon nicht entbunden — er bleibt für die Gebäudeinfrastruktur (Festinstallation, Hauptverteilung, Allgemeinanlagen) verantwortlich. Im Mietvertrag sollten die Schnittstellen klar definiert sein, und beide Seiten sollten die Prüfungen wechselseitig nachweisen können.
Bei Logistikimmobilien, Werkstätten, Gastronomie und Produktionsstandorten ist diese Trennung besonders wichtig, weil Schadensereignisse hier typischerweise höheres finanzielles Volumen haben.
Häufige Fragen
Muss bei jedem Mieterwechsel geprüft werden? Vorgeschrieben ist es nicht. Empfohlen ist es aus haftungsrechtlichen Gründen — und es ist aus unserer Sicht der einfachste Weg, einen sauberen Stand zu dokumentieren.
Können Mieter eine Prüfung verlangen? Bei begründetem Verdacht auf Mängel an der Festinstallation ja. Der Vermieter ist verpflichtet, der Aufforderung in angemessener Zeit nachzukommen.
Wer trägt die Kosten der Prüfung? Die Prüfung der vermieteten Festinstallation ist eine Eigentümerpflicht und nicht auf den Mieter umlagefähig (anders als z. B. die Wartung der Heizungsanlage in vielen Fällen).
Wir sind WEG mit gewerblichen Teileinheiten — wie regeln wir das? Empfehlung: getrennte Prüfprotokolle für Wohnungs- und Gewerbeteile, mit klar definierten Schnittstellen in den Verteilungen. Die Verwaltung sollte beide Welten kennen und entsprechend dokumentieren.
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