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Befähigte Person nach DGUV V3 — wer darf elektrische Anlagen prüfen?

Welche Qualifikation Prüfer für ortsfeste und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel mitbringen müssen. Anforderungen aus DGUV V3, TRBS 1203 und der einschlägigen VDE-Normen.

Wer darf prüfen — und warum die Frage zählt

Die regelmäßige Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel ist im gewerblichen Umfeld nicht optional. Wer prüfen darf, ist allerdings nicht jedem Betreiber klar — und die Folgen einer Prüfung durch nicht ausreichend qualifizierte Personen reichen vom unwirksamen Prüfprotokoll bis zum Verlust des Versicherungsschutzes nach einem Schadensfall.

Wir bringen die Anforderungen in eine kompakte Übersicht, die sich an Betreiber, Arbeitgeber und Verantwortliche im Bereich Elektrosicherheit richtet.

Die rechtliche Grundlage

Maßgeblich sind drei Regelwerke, die ineinandergreifen:

  • DGUV Vorschrift 3 (vormals BGV A3): Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherung für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): regelt allgemein die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln, einschließlich Prüfpflichten.
  • TRBS 1203 — Befähigte Personen: konkretisiert, welche Qualifikation eine Person nachweisen muss, um Prüfungen rechtssicher durchführen zu können.

Die Normen DIN VDE 0701-0702 (ortsveränderliche Geräte) und DIN VDE 0105-100 (ortsfeste Anlagen) beschreiben das Wie der Prüfung. Wer prüfen darf, klären DGUV V3 und TRBS 1203.

Die zwei Prüferprofile

DGUV V3 unterscheidet zwischen zwei Personenkreisen, die elektrische Prüfungen durchführen dürfen:

Elektrofachkraft (EFK)

Eine Elektrofachkraft hat eine elektrotechnische Ausbildung abgeschlossen — typischerweise als Elektroniker, Elektroinstallateur, Elektrotechnik-Meister oder Diplom-/Bachelor-Ingenieur Elektrotechnik. Aufgrund dieser Ausbildung kann sie elektrotechnische Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen.

Eine EFK darf grundsätzlich alle Prüfungen an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln durchführen, sofern sie für die jeweilige Anlage und das eingesetzte Prüfverfahren auch praktisch qualifiziert ist.

Befähigte Person nach TRBS 1203

Die “befähigte Person” ist ein definierter Begriff aus dem Arbeitsschutz. Sie muss drei Voraussetzungen erfüllen:

  1. Berufsausbildung mit elektrotechnischem Hintergrund oder gleichwertige Qualifikation.
  2. Berufserfahrung in der Tätigkeit, die geprüft werden soll — typischerweise mindestens ein Jahr.
  3. Zeitnahe berufliche Tätigkeit und regelmäßige Fortbildung im Prüfumfeld, sodass das Wissen aktuell ist.

Eine reine Elektrofachkraft ist nicht automatisch eine befähigte Person für Prüfaufgaben — die zeitnahe Praxis und die spezifische Qualifikation für das Prüfverfahren müssen zusätzlich nachgewiesen sein.

Was Betreiber konkret prüfen müssen

Wir empfehlen Betreibern bei der Auswahl eines Prüfers folgende Punkte schriftlich nachweisen zu lassen:

  • Qualifikationsnachweis (Meisterbrief, Ingenieurzeugnis, EFK-Zertifikat)
  • Aktueller Nachweis der zeitnahen Tätigkeit im Prüfumfeld
  • Schulungs- und Fortbildungsnachweise der letzten zwei Jahre
  • Kalibrierungsnachweise der eingesetzten Prüfmittel (Messgeräte unterliegen ihrerseits Kalibrierintervallen)
  • Haftpflichtversicherung mit Deckung für Prüftätigkeiten

Im Schadensfall werden diese Nachweise durch Versicherer und Staatsanwaltschaft regelmäßig angefordert. Ein nicht qualifiziert durchgeführter “E-Check” ist im Ernstfall wertlos und kann den Versicherungsschutz gefährden.

Wer darf in welchem Umfang prüfen?

Anlage / GerätMindestqualifikationNorm
Ortsveränderliche Betriebsmittel (Bürogeräte, Werkzeuge)Befähigte Person nach TRBS 1203DIN VDE 0701-0702
Ortsfeste elektrische Anlagen (Verteilungen, Festinstallationen)ElektrofachkraftDIN VDE 0105-100
Maschinen und Anlagen mit komplexer SteuerungstechnikEFK mit SpezialqualifikationDIN VDE 0113-1 / EN 60204-1
Medizinisch genutzte BereicheEFK mit zusätzlicher QualifikationDIN VDE 0100-710
Explosionsgefährdete Bereiche (Ex-Bereiche)Sachkundiger nach BetrSichVTRBS 1201 Teil 3

Je komplexer die Anlage und je höher das Gefährdungspotential, desto höher sind die Anforderungen an Qualifikation und Erfahrung des Prüfers.

Sonderfall: unterwiesene Person

Eine “elektrotechnisch unterwiesene Person” (EuP) darf eingeschränkt Tätigkeiten an elektrischen Anlagen ausführen — aber sie darf keine eigenständigen Prüfungen im Sinne der DGUV V3 durchführen. Sie kann unterstützend tätig werden, etwa beim Umsetzen oder Anschließen, jedoch nur unter Aufsicht einer EFK oder befähigten Person.

Werbeaussagen wie “E-Check vom unterwiesenen Mitarbeiter” sind im rechtlichen Sinne nicht ausreichend und führen im Schadensfall zu Problemen mit Behörden und Versicherern.

Unsere Position als Sachverständige

Bei sicherheitsrelevanten Anlagen empfehlen wir Betreibern, die Prüfung nicht nur formal abhaken zu lassen, sondern durch einen unabhängigen Sachverständigen begleiten oder direkt durchführen zu lassen. Vorteil: das Prüfergebnis ist im Schadensfall belastbar, Mängel werden mit konkreten Sanierungsempfehlungen dokumentiert, und Nachprüfungen lassen sich rechtssicher dokumentieren.

Insbesondere bei Industrieanlagen, Sondermaschinen, Werften und gewerblichen Vermietungen ist die Frage “wer hat geprüft” im Schadensfall genauso wichtig wie “was wurde geprüft”.

Häufige Fragen

Reicht ein internes Prüfsiegel der eigenen Mitarbeiter? Nur dann, wenn die Mitarbeiter nachweislich als befähigte Person oder Elektrofachkraft qualifiziert sind und die Prüfung nach den geltenden VDE-Normen dokumentiert wurde. Ein Aufkleber allein genügt nicht.

Muss der Prüfer extern sein? Nein, eine interne Elektrofachkraft kann die Prüfungen durchführen. Bei vielen Versicherungen und in haftungskritischen Situationen wird eine externe Prüfung jedoch als zusätzliche Absicherung verlangt oder empfohlen.

Welche Dokumente sollte der Betreiber aufbewahren? Prüfprotokoll, Mängelliste, Nachweis der Prüferqualifikation, Kalibrierschein der Messgeräte. Aufbewahrungsfrist: mindestens vier Jahre, bei sicherheitsrelevanten Anlagen länger.


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